re:publica – Aktuelles aus der Rechtssprechung

3. April 2008 von Melanie Huber

Stefan Niggemeier, Thorsten Feldmann, Till Jaeger

Jetzt beginnt der Vortrag, auf den wir uns heute am meisten gefreut haben: Bloglaw reloaded: Was dürfen wir bloggen? Auf dem Podium sitzen Thorsten Feldmann und Till Jaeger, Anwälte aus Berlin, und Stefan Niggemeier, Journalist.

Blogs und Jura – die Anforderungen

Feldmann unterscheidet zwischen absolut unzulässigen Inhalten, die komplett verboten sind, und relativ unzulässigen Inhalten, die von der Meinung eines Dritten abhängen. In den meisten Fällen geht es in juristischen Auseinandersetzungen um das Thema Schutzrecht – Urherberrechtsverletzungen, Markenrechts-Verletzungen. Um diese Problematik soll es in der Diskussion schwerpunktmäßig gehen.

Das Urheberrecht sei eines der relevantesten Gesetze für Blogs – an allem, was ein Blogger veröffentlicht oder was in den Kommentaren erscheint, muss der Autor die Rechte haben. Das betrifft u.a. Fotos, Abstracts (Zusammenfassungen), Musik. Gerade von der Musik solle man die Finger lassen – der Blogger muss beweisen, dass die im Blog veröffentlichte Musik nicht gema-verwaltet ist.

Die Urheberrechte lägen grundsätzlich beim Urheber – man darf einen Kommentar also nicht woanders publizieren, außer der Kommentator erteilt die Lizenz dafür.

Berichte über Personen

Die meisten Auseinandersetzungen mit Bloggern betreffen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – indem man ein Bild veröffentlicht oder etwas Unwahres schreibt, die Intimsphäre von jemandem verletzt, greift das Persönlichkeitsrecht. Bei wahren Tatsachenbehauptungen gäbe es hingegen kein Problem. „Darf ich in einem Blog schreiben, wie Atze Schröder tatsächlich heißt“, fragt Feldmann. Dazu gäbe es momentan zwei verschiedene Urteile.

Ich darf als Blogger nicht die Unwahrheit über eine Person erzählen. Schwierig wird es beim Verdacht – handelt es sich also um die Wahrheit oder nicht und wie lässt sich dies entscheiden? Werturteile sind ebenso schwierig zu bewerten – allgemeine Meinungen – auch über Personen – sind erlaubt, bis zur Grenze der Schmähkritik.

Bilder von Personen

Fotos von Menschen dürfen nur verwendet werden, wenn ich die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person nicht verletze – außer es gibt ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Bild. Doch auch hier gibt es unterschiedliche Urteile und Grenzfälle. „Je mehr ich von der Person auf dem Bild im Text abstrahiere, desto besser“, rät Feldmann. Was gar nicht ginge, seien Montagen bzw. Foto-Fakes.

Störerhaftung

Was passiert, wenn ich meinen Lesern erlaube, in meinem Blog etwas zu veröffentlichen? Wie kann ich dafür haftbar gemacht werden? Als Störer könne sogar der Access-Provider herangezogen und verurteilt werden, ebenfalls der Suchmaschinen-Betreiber. In diesem Zusammenhang seien fremde Inhalte auch Inhalte, auf die ich verlinke. Ich darf Kopierschutz nicht umgehen, keine Werbung dafür machen oder auf Software verweisen, die das ermöglichen (dies sei aber kein Problemfeld der Störerhaftung).

Das Risiko, der offenen Kommentarfunktion, sei groß. So schließe die Süddeutsche Zeitung online diese Möglichkeit täglich um 19 h, wenn die Kommentare nicht mehr kontrolliert werden können. Und beim Tagesspiegel online würden laut Chefredakteurin Mercedes Bunz täglich 300 von 800 Kommentaren aus juristischen Gründen aussortiert. Der Hintergrund der Störerhaftung sei: Ich habe Prüfungspflichten verletzt, trage zu einer Rechtsverletzung bei. Den Blogger trifft die Prüfungspflicht – er hafte im Zweifel für das Kennen oder Kennenmüssen. Oftmals sei es auch vorhersehbar, was an Kommentaren zu einem speziellen Thema geschrieben würde. Dadurch entstehe ein „gleitender Sorgfaltsmaßstab“ – bei „heißen Themen“, muss man also besonders aufpassen.

Der Fall Niggemeier

Wenn mein Blog extrem erfolgreich ist und es zu zahlreichen Kommentaren kommt, entbindet das einem Blogger nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Stefan Niggemeier ärgert, dass er durch seinen Beitrag zu einem rassistischen Kommentar provoziert haben soll. Dieser sei „Wochen später“ nach der hitzigen Situation zum Thema mitten in der Nacht eingestellt worden. Es hätte keinen Bezug zur Debatte oder zu seinem Posting gegeben. Und morgens um 11 h war er ohnehin von Niggemeier gelöscht worden. Dennoch wurde der Blogger abgemahnt – mit der Begründung, der Kommentar hätte nicht mal die paar Stunden online stehen dürfen. Niggemeiers Tipp an alle Blogger, die abgemahnt werden: “Den betreffenden Beitrag oder Kommentar sofort löschen, selbst wenn man mein, dass die Abmahnung unbegründet sei.”

Vertieft wurde das Thema im Workshop am folgenden Tag.

Eine Reaktion zu “re:publica – Aktuelles aus der Rechtssprechung”

  1. Kilroy Blog » Blog Archiv » Re:publica – Bloggen und Recht

    [...] zur gestrigen Veranstaltung gönnen wir uns den Workshop „Bloggen & Recht. Do’s und Don’ts beim Bloggen“, geleitet [...]

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