re:publica – Bloggen und Recht

4. April 2008 von Melanie Huber

Henning Krieg

Vertiefend zur gestrigen Veranstaltung gönnen wir uns den Workshop „Bloggen & Recht. Do’s und Don’ts beim Bloggen“, geleitet vom Anwalt Henning Krieg, Bird & Bird.

Das Impressum

Telemedien, zu denen Blogs gehören, brauchen ein Impressum. Kein Impressum brauchen Anbieter von Telemedien, die ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken dienen. Das seien Seiten „als Daumenregel“, die passwortgeschützt sind, die sich an einen überschaubaren Leserkreis wenden und nicht an jemanden, den man nicht kennt.

In ein Impressum gehören immer mindestens der Name und die Adresse (die, worüber der Blogger erreichbar ist). Bei geschäftsmäßig betriebenen Blogs - über die etwas verkauft wird, wenn sie sich an Afiliate beteiligen, wenn man über sein Berufsfeld bloggt - enthalten auch eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer. „Journalistisch redaktionell gestaltete Angebote“ erfordern zudem den Namen des Verantwortlichen. Krieg rät trotz der Debatte, ob Blogs journalistische Angebote seien, dazu, immer einen inhaltlich Verantwortlichen zu benennen. Dies alles gelte selbst dann, wenn der Server, auf dem die Webseite abgelegt ist, im Ausland steht, man keine deutsche Staatsbürgerschaft hat. Wer aus dem Ausland bloggt, sollte sich ebenfalls an diese Regeln halten, kein anderes Land habe so strenge Gesetze zum Impressum wie Deutschland.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: Der Link sollte demnach auf der Startseite leicht erreichbar und auffindbar eingebunden sein. Krieg meint, dass eine Einbindung auf der Startseite genüge, sofern man einfach von den Unterseiten auf diese zurück komme.

Verstöße gegen die Impressumspflicht können abgemahnt werden, jedoch nur vom direkten Wettbewerber (ein anderer privater Blogger ist kein Wettbewerber…). Krieg kennt ferner keinen Fall, in dem ein Blogger wegen eines fehlenden Impressums abgemahnt wurde.

Die Datenschutzerklärung

Der „Diensteanbieter“, auch der Blogger, hat laut Gesetz den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Und das ist niemals möglich, selbst wenn ein Info-Pop-up vorgeschaltet würde… Wenn tatsächlich Daten erhoben, gespeichert (z.B. die E-Mail-Adresse bei den Kommentaren…) und verarbeitet werden, muss der Besucher informiert werden und ggf. einwilligen.

Falls die Datenschutzerklärung fehlt, können die Datenschutzbehören abmahnen. Es gäbe jedoch nur einen Fall, in dem diesbezüglich ein Bußgeld erhoben wurde….

Krieg empfiehlt die Muster-Datenschutzerklärung vom Law-Blog, die hier zur Verfügung gestellt wird.

Das Urheberrecht

Persönliche geistige Schöpfungen sind urheberrechtlich geschützt. In dem Moment, in dem man ein Werk geschaffen hat, „besitzt“ man den Schutz. Eine Kennzeichnung, ein Copyright-Zeichen etwa, ist an sich nicht notwendig – aber eventuell von Vorteil. Hat man einmal ein Werk zur Nutzung frei angeboten (Creative Commons), wird es schwer, die Rechte zurück zu holen. Und klar ist: eine Veröffentlichung im Netz ist keine Lizenz für das Kopieren! Selbst wenn irgendwo im Web Inhalte zur freien Nutzung angeboten würden, solle man prüfen, ob der Anbieter überhaupt die Rechte habe. Das betrifft auch die Einbindung von Youtube-Videos oder Widgets, wenn beispielsweise etwas zugänglich gemacht wird und die Inhalte nicht auf dem eigenen Server liegen. Die Entscheidung treffe letztlich der Richter…

Da es auch eine Verantwortlichkeit für Links gibt, könne es selbst dann kritisch sein, wenn man auf ein Youtube-Video verlinke. Krieg rät: „Erlaubnis individuell einholen. Werke einbinden, für die pauschal eine Erlaubnis erteilt wurde.“ Meist ginge es jedoch nur um Risikominimierung…

Das Zitatrecht diene dazu, sich mit etwas Geschütztem, auseinandersetzen zu können: „Ich muss aus einem Werk zitieren können, um mich damit auseinandersetzen zu können.“ Es geht nicht darum, wie viel zitiert wird, sondern entscheidend ist, wie viel ist nötig, damit man sich mit dem Thema auseinandersetzen kann. So können zum Teil Ausschnitte eines Fotos veröffentlicht werden. Screenshots sollten nur als Zitat verwendet werden, am besten nur ausschnittweise und durch Bearbeitungen – beispielsweise der Elemente, die man explizit bespricht.

Fotos und Bildrechte

Bei Fotos gilt grundsätzlich: Jedes Bild ist geschützt, jeder Schnappschuss aus dem Urlaub. Das Persönlichkeitsrecht regelt, dass nur ein Bild gemacht werden darf, wenn die fotografierte Person einverstanden ist. Die Ausnahme: Es handel sich um die Dokumentation von Zeitgeschichte, die abgebildeten Personen stellen quasi „Beiwerk“ einer eigentlich fotografierten Szene dar, es handelt sich um eine Versammlung – als Daumenwert könne man sagen, dass es sich ab etwa fünf Personen um eine Versammlung handele. Krieg wies darauf hin, dass gerade bei Fotos, die bei Flickr veröffentlicht werden, genau hinzuschauen sei. Selbst wenn man für ein eingestelltes Bild die Rechet habe, müsse man zur Weitergabe die abgebildete Person um Einverständnis bitten, um nicht dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen.

Briefe und E-Mails

Bei der Veröffentlichung von Briefen und E-Mails in Blogs kann es zu Verstößen gegen den Datenschutz und die Urheberrechte kommen. Somit sollte man vorab prüfen, von wem ein Text stammt und den Urheber um Einverständnis bitten. Man darf auf keinen Fall ohne Einwilligung den Namen eines Sachbearbeiters oder anderen Schreibers nennen. Die unverfänglichste Form, Briefe und E-Mails zu veröffentlichen, sei, diese als Zitat zu nutzen. „Die meisten Textbausteine erreichen nicht die Schöpfungshöhe für das Urheberrecht“, sagte Krieg. Doch er rät dringend davon ab, das Schreieben eines Anwalts in Zusammenhang mit einer Abmahnung zu publizieren. Dies könne leicht Verletzungen des Urheberrechts, Persönlichkeitsrechts und Datenschutzes mit sich bringen.

Telefonate dürfen nur nach vorheriger Einwilligung online gestellt werden, zudem muss auch vor der Aufnahme die Einverständnis eingeholt werden.

Für Verlinkungen haftet der Blogger, sofern sie auch rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte verweisen. Dies gilt nicht nur für den Moment der Veröffentlichung, sondern auch nachträglich. Sobald der Blogger erfährt, dass ein Link nun zu rechtswidrigen Inhalten führt, muss er den Link entfernen.

Leider war an dieser Stelle die Zeit rum, Henning Krieg hätte sonst noch über diverse weitere rechtliche Fragen gesprochen. Er hat jedoch angekündigt, möglichst bald in seinem Blog eine eigene Reihe zum Thema Blogs & Recht zu beginnen. Dies war mit einer der besten Vorträge, die wir auf der re:publica gehört haben: spannend, strukturiert, informativ, unterhaltsam - und das bei einem juristischen Thema…

Eine Reaktion zu “re:publica – Bloggen und Recht”

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    [...] Vertieft wurde das Thema im Workshop am folgenden Tag. [...]

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